4. Kapitel: Finanzielle Hilfen
4.1 Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, Schülerinnen und Studentinnen, Auszubildende und Praktikantinnen in Ausbildung.
Als werdende Mutter genießen Sie einen besonderen Schutz. Im Zeitraum von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt sind Sie von Ihrer Arbeit freigestellt, um sich auf die Geburt vorzubereiten bzw. sich nach der Geburt zu erholen und in Ruhe die erste Zeit mit Ihrem Kind zu verbringen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Mutterschutzfrist auf zwölf Wochen nach der Entbindung).
Während des Mutterschutzes erhalten Sie – sofern Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen – von Ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld und ggf. von Ihrem Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuss. Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss ergeben zusammen Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen aus den letzten drei Kalendermonaten. Sollten Sie privat versichert sein, ist die Mutterschaftsgeldstelle beim Bundesversicherungsamt in Bonn die richtige Anlaufstelle. Im Anschluss an die Mutterschutzfrist können Sie Elternzeit beantragen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse oder an das Bundesversicherungsamt in Bonn.
4.2 Kindergeld
Anspruch auf Kindergeld haben alle Eltern oder Erziehungsberechtigte (z.B. Adoptiv- und Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern), die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Hauptwohnsitz haben. Um Kindergeld zu beantragen, benötigen Sie die Geburtsurkunde Ihres Kindes. Der Kindergeldanspruch entsteht bereits im Geburtsmonat und besteht uneingeschränkt bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Antragsberechtigt sind die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte (nicht das Kind selbst!).
Wenn das Kind sich in der Schul-/Berufsausbildung oder im Studium befindet, wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt.
Sollte das Kind bei der Agentur für Arbeit (oder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger) arbeitsuchend gemeldet sein und keine mehr als geringfügige Tätigkeit ausüben, kann Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bezogen werden.
Sollten Kinder wegen einer Behinderung nicht im Stande sein, sich selbst versorgen zu können, wird das Kindergeld unbegrenzt gezahlt.
Zuständig für die Zahlung des Kindergeldes in Schwelm ist die Familienkasse in Iserlohn.
4.3 Kinderzuschlag
Einkommensschwache Familien können einen Kinderzuschlag bei der örtlich zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen, wenn Sie zwar ihren eigenen Unterhalt, nicht aber den ihrer Kinder sicherstellen können.
Der Kinderzuschlag wird längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gezahlt. In der Regel erhalten Sie Kinderzuschlag für 6 Monate. Ist der Bewilligungszeitraum abgelaufen, müssen Sie Kinderzuschlag neu beantragen.
Weitere Informationen sowie einen „Kinderzuschlagsrechner“ finden Sie unter www.bmfsfj.de oder bei Ihrer zuständigen Familienkasse. Arbeitslosengeld II -Empfängern, Sozialgeld- und Sozialhilfebeziehern wird dieser Zuschlag nicht gewährt!
Antragsanforderung und Antragsstellung erfolgt bei der Familienkasse in Iserlohn. Dies gilt auch für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes.
Familienkasse Iserlohn
Brausestr. 13-15
58636 Iserlohn
0800 4555530
E-Mail:
Familienkasse-Nordrhein-WestfalenOst.F13@arbeitsagentur.de
4.4 Kinderfreibetrag
Kindergeld und Kinderfreibetrag sind eng miteinander gekoppelt und von staatlicher Seite aus eine Unterstützung für Familien, um den Grundbedarf der Kinder zu decken. Dabei gilt, entweder Kindergeld ODER Kinderfreibetrag, beides zusammen ist nicht möglich.
Ob nun das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für Steuerpflichtige vorteilhafter ist, ermittelt das Finanzamt automatisch bei der jährlichen Berechnung der Einkommensteuer. Eltern müssen den Kinderfreibetrag also nicht gesondert beantragen.
Der Anspruch auf den Kinderfreibetrag entsteht im Geburtsmonat des Kindes und hat so lange Bestand, wie auch der Kindergeldanspruch besteht.
Allgemein gilt:
- Bis zum 18. Lebensjahr
- Bis zum 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind noch in Ausbildung oder Studium befindet
- Auch über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind behindert ist und außerstande, sich selbst zu unterhalten
Darüber hinaus gibt es noch einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder.
4.5 Unterhaltsvorschuss
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Eine gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Bis zum 12. Geburtstag können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten.
Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum 18. Geburtstag können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie keine Arbeitslosengeld II, Sozialgeld sowie Leistungen für Bildung und Teilhabe beziehen. Oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein gewisses mindest Bruttogehalt verdient.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder.
4.6 Elternzeit
Nach der Geburt des Kindes haben Eltern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, einen Rechtsanspruch auf eine Freistellung von der Arbeit, maximal für 3 Jahre.
Während der Elternzeit werden die Eltern von ihrem Arbeitgeber zum Zweck der Betreuung ihres Kindes unbezahlt von der Arbeit freigestellt.
Das Arbeitsverhältnis ruht also während der Elternzeit. Auf die Elternzeit besteht ein gesetzlicher Anspruch – eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.
Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Elternzeit angemeldet worden ist, besteht Kündigungsschutz.
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab acht Wochen vor Beginn und während der Elternzeit nicht kündigen.
Mütter und Väter können die Elternzeit gleichzeitig oder nacheinander nehmen.
Mit Zustimmung der Arbeitgeberseite können auch bis zu zwölf Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Die Anmeldefrist für die Elternzeit beträgt 7 Wochen, für Männer 8 Wochen. Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung von 30 Stunden im Monat möglich. Nach Beendigung der Elternzeit besteht ein Anspruch auf eine dem Arbeitsvertrag entsprechende Arbeit.
4.7 Elterngeld
Das Elterngeld (Basiselterngeld) schafft nach der Geburt eines Kindes den notwendigen Schonraum für einen guten Start in das gemeinsame Leben mit dem neuen Familienmitglied. Für Mütter und Väter wird es mit dem Elterngeld einfacher, vorübergehend ganz oder auch nur teilweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten und so mehr Zeit für die Betreuung des Kindes zu haben.
Anspruch auf Elterngeld haben alle Mütter und Väter, die:
- Ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und erziehen.
- Nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sind.
-
Mit ihrem Kind in einem Haushalt leben.
- Ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
Die Höhe des Elterngeldes berechnet sich durch das wegfallende Nettoeinkommen von dem Elternteil, der zu Hause die Betreuung des Kindes übernimmt. Für Mehrlinge gibt es einen Zuschlag pro Mehrling.
Eltern, die alleine oder zusammen mehr als einen jeweiligen Betrag verdienen, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Am Mutterschaftsgeld ändert sich nichts, es wird mit dem Elterngeld verrechnet. Gezahlt wird das Elterngeld bis zu 14 Monate nach der Geburt. Diese Zeit können Sie sich als Eltern frei untereinander aufteilen, wobei jeder Elternteil mindestens für zwei Monate und maximal für zwölf Monate Elterngeld beantragen muss.
Das Elterngeld gibt es in 3 Varianten:
- Basiselterngeld
- Elterngeld Plus
- Partnerschaftsbonus
Basiselterngeld
Den Eltern steht gemeinsam insgesamt 14 Monate Basiselterngeld zu, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen und den Eltern dadurch Einkommen wegfällt. Sie können
die Monate frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des
wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Basiselterngeld können Eltern nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes erhalten.
Danach können sie nur noch das Elterngeld Plus oder den Partnerschaftsbonus beziehen. Wenn das Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt, besteht die
Möglichkeit, bis zu vier Monaten extra Elterngeld zu erhalten. Die Länge dessen ist davon abhängig, wie viel Wochen das Kind zu früh gekommen ist.
Elterngeld Plus
Das Elterngeld Plus stärkt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und erkennt insbesondere die Pläne derjenigen an, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Mütter und Väter haben damit die Möglichkeit, länger als bisher Elterngeld in Anspruch zu nehmen. Elterngeld Plus können Eltern doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld: Ein Monat Basiselterngeld entspricht zwei Monate Elterngeld Plus. Wenn Eltern nach der Geburt nicht arbeiten, ist das Elterngeld Plus halb so hoch wie das Basiselterngeld. Wenn sie nach der Geburt in Teilzeit arbeiten, kann das monatliche Elterngeld Plus genauso hoch sein wie das monatliche Basiselterngeld mit Teilzeit.
Partnerschaftsbonus
Eltern, die sich für ein partnerschaftliches Zeitarrangement entscheiden, erhalten einen Partnerschaftsbonus: Sie bekommen vier zusätzliche Elterngeld Plus-Monate, wenn sie in dieser Zeit gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Dies gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.
Weitere Informationen und die aktuellen Berechnungen zum Elterngeld erhalten Sie:
Ennepe-Ruhr-Kreis
Fachbereich Soziales/Gesundheit
Sachgebiet Elterngeld
02302 9222 95 bis 98
www.enkreis.de
4.8 Wohngeld
Private Haushalte unter einer bestimmten Einkommensgrenze haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf die Zahlung von Wohngeld.
Es gibt zwei Arten des Wohngeldes:
den Mietzuschuss und den Lastenzuschuss.
Mietzuschuss erhalten alle, die:
- Mieter einer Wohnung sind
- In einem dem Mietverhältnis ähnlichen Rechtsverhältnis stehen
- In bestimmten Ausnahmefällen Eigentümer eines Mehrfamilienhauses sind, in dem sie selbst eine Wohnung für eigene Wohnzwecke benutzen und Heimbewohner
Lastenzuschuss erhalten alle, die:
- Eigentümer eines Eigenheimes (max. 2 Wohnungen) sind.
- Eigentümer einer Eigentumswohnung sind.
- Eigentümer einer Kleinsiedlung oder einer sogenannten landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle sind.
- Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes sind.
-
Nicht wohngeldberechtigt sind.
- Schüler und Studenten, denen BAföG zusteht.
- Empfänger von Sozialgeld und Leistungen für Unterkunft und Heizung nach SGB II (ALG II).
- Empfänger von Übergangsgeld.
- Empfänger von Verletztengeld.
- Empfänger von Grundsicherung im Alter.
- Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit,
- Empfänger von Leistungen der Kinder- und Jugendpflege in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen.
Ansprechpartner*innen bei der Stadt Schwelm:
Fachbereich Jugend, Schule & Soziales
02336 801 307
Moltkestr. 26
58332 Schwelm
Nähere Informationen bezüglich erforderlicher Nachweise finden Sie unter:
www.mbv.nrw.de
www.wohngeldrechner.nrw.de
4.9 Arbeitslosengeld I (ALG I)
Arbeitslosengeld I ist ein Teil der Arbeitsförderung. Diese Unterstützung wird auf Antrag gewährt, wenn die Arbeitslosigkeit eintritt.
Wer hat Anspruch?
Arbeitnehmer*innen, die arbeitslos sind,
Arbeitnehmer*innen, die bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sind (persönliche Meldung ist dringend erforderlich),
wer innerhalb der letzten 2 Jahren vor der Meldung mindestens 12 Monate einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen ist,
Arbeitslose, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld I:
- Sie nutzen alle Möglichkeiten, um Ihre Arbeitslosigkeit zu beenden.
- Die Bereitschaft eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
- Sie müssen der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen.
-
Die Dauer des Arbeitslosengeldbezugs richtet sich nach Ihrem Alter und der Dauer Ihrer vorangegangenen Beschäftigung. In der
Regel dauert der Bezug zwölf Monate. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt für Arbeitslose mit einem Kind 67%, für die übrigen Arbeitslosen 60% dieses pauschalierten
Nettoentgelts.
Auch während der Zeit einer von der Agentur für Arbeit geförderten Weiterbildung besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen im Übrigen (insbesondere der Anwartschaftszeit) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.
Wann sollte man sich arbeitslos melden?
Umgehend, nachdem man weiß, dass man arbeitslos sein wird.
Bei befristeten Verträgen unbedingt mind. drei Monate vor Ablauf des Vertrages.
Bitte beachten Sie, dass auch Sperrfristen drohen können. Zum Beispiel, wenn Sie:
- Sich nicht rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit melden (Sperrzeit 1 Woche).
- Selbst gekündigt haben (Sperrzeit bis zu 12 Wochen). In dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld, keine Leistungen zur Sozialversicherung, insbesondere Krankenversicherung und die Dauer des Anspruchs vermindert sich bis zu 25%.
- Sich nicht genügend bemühen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden.
- Ihren Meldepflichten nicht nachgekommen sind (Änderung der Steuerklasse, des Familienstands, des Einkommens).
- An Eingliederungsmaßnahmen, also an Fortbildungen nicht teilnehmen oder diese abbrechen.
Weitere Informationen und Antragstellung bei der
Agentur für Arbeit
Prinzenstr. 14-18
58332 Schwelm
0800 4555500
4.10 Arbeitslosengeld II/Bürgergeld
Das ALG II oder auch Bürgergeld genannt folgt, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld I endet.
ALG II können alle erwerbsfähigen, leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erhalten.
Erwerbsfähig sind diejenigen, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten können.
Als hilfebedürftig gilt man, wenn man den eigenen Bedarf und den seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und Partner aus eigenen Mitteln nicht oder nicht ganz decken kann.
Der Antrag kann bei der JobAgentur oder bei der Kommunalen ARGE gestellt werden, jedoch nicht rückwirkend.
Im Antrag werden Daten abgefragt, wie:
- Die persönlichen Verhältnisse des Antragsstellers/der Antragsstellerin.
- Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
- Die Wohnsituation.
- Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers/der Antragsstellerin.
- Unterhaltspflichtige Angehörige außerhalb der Haushaltsgemeinschaft.
Die Zahlung von ALG II ist einkommens- und vermögensabhängig. Jedes Jahr werden die Regelleistungen überprüft und neu festgelegt. Zu den Regelleistungen werden unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. bei Schwangerschaft) Zusatzleistungen (Leistungen für Mehrbedarfe) erbracht. Des Weiteren werden die Unterkunftskosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, sofern diese angemessen sind.
Im Gegenzug zur staatlichen Unterstützung wird von den Empfängern von ALG II gefordert, Eigeninitiative zu zeigen. Ihr Ziel muss es sein, schnellstmöglich ihren Lebensunterhalt wieder ohne staatliche Unterstützung bestreiten zu können.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Bürgergeld:
- Sie nutzen alle Möglichkeiten, um Ihre Arbeitslosigkeit zu beenden.
- Die Bereitschaft eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, Sie müssen der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen.
Antragstellung und Beratung erfolgt bei dem
Jobcenter EN
Regionalstelle Schwelm
02336 933993
Rheinische Str. 41
58332 Schwelm
jobcenter.schwelm@en-kreis.de
4.11 Soziale Leistungen
Anspruch auf Zahlung von Sozialhilfe haben Sie dann, wenn Sie nicht erwerbsfähig sind und Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können.
Die Sozialhilfe beinhaltet z.B. folgende Leistungsarten:
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (für Menschen ab 65 Jahren, sowie für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte zwischen 18 und 65 Jahre
- Hilfen zur Gesundheit (vorbeugende Gesundheitshilfe, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft/ Mutterschaft)
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
- Hilfe zur Pflege
-
Die Zahlung von Sozialhilfe ist einkommens- und vermögensabhängig
Zuständig für die Zahlung von Sozialhilfe in Schwelm ist das örtliche Sozialamt. Dort erhalten Sie auch nähere Informationen.
Fachbereich Jugend, Schule & Soziales
02336 801 282
Verwaltungsgebäude III, Moltkestr. 26
58332 Schwelm
4.12 Möbel, Bekleidung, Lebensmittel
Das Sozialkaufhaus
Im Schwelmer "FAIR-Haus" bekommt man Secondhandkleidung, Dekorationsartikel und Möbel zu günstigen Preisen.
Dem Sozialkaufhaus angegliedert ist der Tafel-Laden Schwelm, der einmal pro Woche (dienstags von 10:30-12:00 Uhr) Lebensmittel der Wuppertaler Tafel und Schwelmer
Lebensmittelläden an Bedürftige gegen einen Obolus von 1€ abgibt. Hierfür muss sich im Vorfeld mit Nachweis der Bedürftigkeit angemeldet werden.
„Das FAIR-Haus"
02336 15205
Sozialkaufhaus, Beratungsstelle und Arbeitslosenzentrum
Markgrafenstr. 15
58332 Schwelm
E-Mail.: sozialkaufhaus@diakonie-mark-ruhr.de
Öffnungszeiten:
Montag 09:00 - 18:00
Dienstag 09:00 - 16:00
Mittwoch 09:00 - 16:00
Donnerstag 09:00 - 16:00
Freitag 09:00 - 13:00
Die Kleiderkammer
Die Kleiderkammer in Schwelm ist eine Einrichtung, die gut erhaltene Kleidung an bedürftige Menschen weitergibt. Dort arbeiten ehrenamtliche Mitarbeiter*innen, die sich jederzeit über Kleiderspenden von Kinder- oder Erwachsenenkleidung freuen. Die Kleiderkammer ist auf Ihre Hilfe und Ihre Spende angewiesen.
Die von Caritas und DRK betriebene Kleiderkammer in Schwelm befindet sich in der
Markgrafenstraße 18,
ehemals Turnhalle “Schule Kaiserstr.”
Öffnungszeiten
Dienstag 15.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch 09.00 - 11.00 Uhr
Donnerstag 15.00 - 17.00 Uhr
Kleiderstube des Kinderschutzbundes
Hauptstr. 113
58332 Schwelm
02336 7040
Öffnungszeiten
Montag Geschlossen
Dienstag 09:30 - 12:00
Mittwoch 09:30 - 12:00 und 15:00 - 17:00
Donnerstag 09:30 - 12:00 und 16:00 - 18:00
Freitag 09:30 - 12:00
Samstag 10:00 - 12:00
Darüber hinaus lohnt es sich, in örtlichen Anzeigenblättern und an Pinnwänden auf Angebote zu achten oder in Secondhandläden zu stöbern.